Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wir beantworten Ihnen grundlegende Fragen zu folgenden Themen: Pflegegrade, Pflegegeld, Kosten der Pflegedienstleistungen, Pflegesachleistungen, Pflegeberatung, Tagespflege und mehr. Informieren Sie sich hier über häufige Fragestellungen zur Pflege.

Sollten Sie nicht die passenden Antworten auf Ihre Fragen finden, kontaktieren Sie uns gerne – ganz unverbindlich!

  • Vom Antrag zum Pflegegrad

    Der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt durch ein Begutachtungsverfahren den Umfang der Pflegebedürftigkeit fest. Hierfür können Sie sich oder ein bevollmächtigter Angehöriger einen Antrag auf einen Pflegegrad von Ihrer Krankenkasse zusenden lassen. Die Beauftragung für die Begutachtung durch den medizinischen Dienst wird von der Krankenkasse übernommen.

    Den Termin für die Begutachtung wird Ihnen dann per Post mitgeteilt. Am besten führen Sie vorher schon ein Pflegetagebuch in das sie eintragen können bei welchen Verrichtungen Sie Unterstützung benötigen. Die Begutachtung findet bei Ihnen zu Hause statt. Hilfreich ist es hierbei, dass ein Angehörige/r mit anwesend ist. Das Ergebnis wird Ihnen dann in ca. 4 – 6 Wochen schriftlich mitgeteilt. Selbst-verständlich können Sie schon vor der Begutachtung Hilfe in Anspruch nehmen.

  • Was macht ein Pflegedienst und was kostet es?

    Die Leistungen eines Pflegedienstes sind vielseitig und können individuell in Anspruch genommen werden. Sie reichen von der medizinischen Behandlungspflege über die Körperpflege bis hin Unterstützung im Haushalt. Zudem können sie jederzeit erweitert, verringert oder beendet werden. Leistungen, die nicht vom Pflegedienst selbst übernommen werden können, werden gerne an die Kooperationspartner weitergegeben.

  • Kosten

    Die Kosten ergeben sich aus der gewünschten Leistung der täglichen oder wöchentlichen Einsätze. Daher wird die gewünschte pflegerische Leistung auf Sie persönlich abgestimmt und kann bei Bedarf auch erweitert werden. Sie erhalten natürlich ein schriftliches Angebot nach den Vorgaben der Pflegeversicherung.

  • Pflegesachleistungen

    Sobald ihr Pflegegrad bewilligt worden ist und Sie die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen möchten, erhalten Sie von der Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss, die sogenannten „Sach-leistungen“. Die Höhe ergibt sich aus dem bewilligten Pflegegrad. Sollten die Kosten der Leistungen vom Pflegedienst den Höchstbetrag der Sachleistungen übersteigen, ist diese Differenz selbst zu erbringen.

    Pflegegrad Sachleistung
    Pflegegrad 1 0 Euro
    Pflegegrad 2 689 Euro
    Pflegegrad 3 1.298 Euro
    Pflegegrad 4 1.612 Euro
    Pflegegrad 5 1.995 Euro
  • Pflegegeld

    Möchten Sie die Pflege selbst übernehmen ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes, erhalten Sie von der Pflegekasse einen Zuschuss, das sogenannte „Pflegegeld“. Dieses Pflegegeld fällt jedoch geringer als die Sachleistungen aus und wird monatlich an den Pflegebedürftigen oder deren Pflegeperson ausgezahlt. Um dauerhaft dieses Geld zu erhalten, muss allerdings in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung durchgeführt werden. Auch diese Leistung wird vom Pflegedienst angeboten.

    Pflegegrad Geldleistung
    Pflegegrad 1 0 Euro
    Pflegegrad 2 316 Euro
    Pflegegrad 3 545 Euro
    Pflegegrad 4 728 Euro
    Pflegegrad 5 901 Euro
  • Pflegeberatung (§ 37.3 SGB XI)

    Wenn Sie über einen Pflegegrad verfügen und die Pflegeleistung nicht von einem Pflegedienst übernommen wird, erhalten Sie Pflegegeld. Um dieses Geld aber dauerhaft ausgezahlt zu bekommen, müssen Sie in regelmäßigen Abständen gegenüber der Pflegekasse einen Nachweis über die fachgerechte Pflege mit Hilfe eines Beratungseinsatzes erbringen. Diese Beratungseinsätze sind für Sie kostenlos und werden bei Ihnen zu Hause von einer qualifizierten Mitarbeiterin des Pflegedienstes durchgeführt.

    Pflegegrad Beratungsintervall
    Pflegegrad 1 Freiwillig
    Pflegegrad 2 und 3 Zweimal im Jahr
    Pflegegrad 4 und 5 Jedes Quartal
  • Kombinationspflege

    Die Kombinationspflege verbindet das Pflegegeld mit den Sachleistungen. Die Kombinationspflege bietet sich speziell dann an, wenn die Pflege grundsätzlich durch die Angehörigen übernommen, aber bestimmte Anteile, wie zum Bespiel die Körperpflege durch einen Pflegedienst erbracht wird. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und zwar muss der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen, die Pflege im gewohnten Umfeld durch einen Angehörigen/Bekannten durchgeführt und die anteilige Pflege durch einen Pflegedienst erbracht werden.

  • Tagespflege (§ 41 SGB XI)

    Diese teilstationäre Versorgungsform dient der Pflege und Betreuung älterer und kranker Menschen während des Tages, aber nicht über Nacht. Unter fachlich qualifizierter Betreuung wird von Montag bis Freitag eine abwechslungsreiche Tagesgestaltung und gemeinsame Mahlzeiten angeboten. Diese Gemeinschaft fördert die sozialen Kontakte und steigert die Lebensfreunde. Diese Leistung erhalten Sie zusätzlich zu der gewünschten Leistungsart ( Geld- , Sach- , oder Kombinationspflege ).

    Pflegegrad
    Pflegegrad 1 0 Euro
    Pflegegrad 2 689 Euro
    Pflegegrad 3 1.298 Euro
    Pflegegrad 4 1.612 Euro
    Pflegegrad 5 1.995 Euro
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

    Die Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eine Auszeit zu nehmen. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten, ab dem Pflegegrad 2, für die notwendige Ersatzpflege bis max. 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Diese Unterstützung kann nur für ein paar Stunden oder bis zu 6 Wochen im Jahr vereinbart werden. Das Pflegegeld wird in diesem Fall auch weiterhin ausgezahlt.

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)

    Jeder Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 hat ein Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, welche von der Pflegekasse mit 125 Euro übernommen werden. Eingesetzt kann dieser Betrag für zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder auch für die Tagespflege.

  • Wohnraumanpassung und Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)

    Zusätzlich zu den Pflegeleistungen der Pflegekassen kann ein Zuschuss zur Wohnraumanpassung beantragt werden. Maßnahmen zur Wohnraumanpassung können zum Beispiel der Einbau eines Treppenliftes, einer ebenerdigen Dusche oder einer Rollstuhlrampe sein in Höhe von
    maximal 4000 €. Auch Pflegverbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel
    ( für die Pflegeperson ) können mit 40 Euro pro Monat übernommen werden.

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